Bundesarchiv Internet

Dominique
6 years ago

Als obere Bundesbeh枚rde geh枚rt das Bundesarchiv zum Gesch盲ftsbereich der Kulturstaatsministerin im Bundeskanzleramt, Beauftragte der Bundesregierung f眉r Kultur und Medien. Der Pr盲sident des Bundesarchivs mit Sitz in Koblenz leitet das Bundesarchiv und wird dabei von der Vizepr盲sidentin des Bundesarchivs mit Dienstsitz Berlin vertreten. Seit Mai 2011 ist Dr. Michael Hollmann Pr盲sident des Bundesarchivs.

Dr. Michael Hollmann Dr. Michael Hollmann
Dr. Michael Hollmann

Geboren am 25. Aug. 1961 in Aachen, verheiratet, drei Kinder.

1979 Abitur in Koblenz (Staatliches Eichendorff-Gymnasium, Koblenz)

1979 – 1984 Studium der Geschichtswissenschaften und der Germanistik an der Johannes-Gutenberg-Universit盲t Mainz mit dem Abschluss des 1. Staatsexamens

Juli 1988 Promotion in Mainz zum Dr. phil. mit einer Dissertation 眉ber 鈥濪as Mainzer Domkapitel im sp盲ten Mittelalter鈥?br />

1989 – 1991 Archivreferendariat beim Bundesarchiv und an der Archivschule Marburg

1991 – 2006 Leiter verschiedener Referate im Bundesarchiv an den Dienstorten Koblenz und Berlin

seit Nov. 2006 Leiter der Abteilung B Bundesrepublik Deutschland des Bundesarchivs

2000 – 2004 Mitglied des Committee on Information Technology des lnternationalen Archivrats (ICA)

2006 – 2010 Vertreter des Bundesarchivs im Steering Committee des DLM-Forums

2007 – 2008 Vorsitz des DIN-NABD 15 鈥濶ormenausschuss Schriftgutverwaltung und Langzeitverf眉gbarkeit digitaler Informationsobjekte鈥?br />

3. Mai 2011 Ernennung zum Pr盲sidenten des Bundesarchivs

Rechte Inhaltsspalte
Dienstorte
Koblenz
Bundesarchiv
Potsdamer Stra脽e 1
56075 Koblenz

Allgemein
Telefon: 0261/505-0
Fax: 0261/505-226
E-Mail: [email protected]

Archivfachlicher Dienst
Telefon: 0261/505-383

Bildarchiv
Telefon: 0261/505-382
Fax: 0261/505-430

脰ffnungszeiten
Archiv
Mo. – Do.: 08:00 Uhr – 19:00 Uhr
Fr.: 08:00 Uhr – 16:00 Uhr

Bilder, Plakate, Karten
Mo. – Do.: 08:00 Uhr – 15:00 Uhr
Fr.: 08:00 Uhr – 13:30 Uhr

Bibliothek
Mo. – Do.: 09:00 Uhr – 19:00 Uhr
Fr.: 09:00 Uhr – 16:00 Uhr

Anfahrtsbeschreibung und weitere Kontaktinformationen.
Gesetz 眉ber die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz – BArchG) vom 06. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), zuletzt ge盲ndert durch das Dritte Gesetz zur 脛nderung des Bundesarchivgesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1888)

搂 1

Das Archivgut des Bundes ist durch das Bundesarchiv auf Dauer zu sichern, nutzbar zu machen und wissenschaftlich zu verwerten.

搂 2

(1) Die Verfassungsorgane, Beh枚rden und Gerichte des Bundes, die bundesunmittelbaren K枚rperschaften, Anstalten und Stiftungen des 枚ffentlichen Rechts und die sonstigen Stellen des Bundes haben alle Unterlagen, die sie zur Erf眉llung ihrer 枚ffentlichen Aufgaben einschlie脽lich der Wahrung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer L盲nder nicht mehr ben枚tigen, dem Bundesarchiv oder in F盲llen des Absatzes 3 dem zust盲ndigen Landesarchiv zur 脺bernahme anzubieten und, wenn es sich um Unterlagen von bleibendem Wert im Sinne des 搂 3 handelt, als Archivgut des Bundes zu 眉bergeben. Von der Anbietungspflicht ausgenommen sind Unterlagen, deren Offenbarung gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis versto脽en w眉rde. Rechtsvorschriften des Bundes, durch die anderen Stellen Aufgaben nach 搂 1 眉bertragen sind, bleiben unber眉hrt.

(2) Die gesetzgebenden K枚rperschaften entscheiden in eigener Zust盲ndigkeit, ob Unterlagen anzubieten und zu 眉bergeben sind.

(3) Unterlagen von nachgeordneten Stellen des Bundes, deren 枚rtliche Zust盲ndigkeit sich nicht auf den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, sind mit Zustimmung der zust盲ndigen obersten Bundesbeh枚rde dem zust盲ndigen Landesarchiv anzubieten und zu 眉bergeben, wenn die Wahrung schutzw眉rdiger Belange Dritter im Sinne des Absatzes 4 und der 搂搂 4 und 5 durch Landesgesetz sichergestellt ist. Die zust盲ndige oberste Bundesbeh枚rde kann solche Unterlagen dem Bundesarchiv anbieten und 眉bergeben, sofern hierf眉r ein begr眉ndetes Interesse des Bundes vorliegt.

(4) Anzubieten und zu 眉bergeben sind auch Unterlagen, die

dem 搂 30 der Abgabenordnung, dem 搂 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, dem 搂 32 des Gesetzes 眉ber die Deutsche Bundesbank oder dem 搂 9 des Gesetzes 眉ber das Kreditwesen unterliegen, oder
anderen als den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften des Bundes 眉ber Geheimhaltung unterliegen.
Das Bundesarchiv hat von der 脺bergabe an ebenso wie die abgebende Stelle die schutzw眉rdigen Belange Betroffener zu ber眉cksichtigen; insbesondere hat es bei Unterlagen mit personenbezogenen Daten bei der Erf眉llung seiner Aufgaben die Vorschriften 眉ber die Verarbeitung und Sicherung dieser Unterlagen zu beachten, die f眉r die abgebende Stelle gelten.

(5) Soweit gleichf枚rmigen Unterlagen, die in gro脽er Zahl anfallen, bleibender Wert im Sinne des 搂 3 zukommt, sind Art und Umfang der dem zust盲ndigen Archiv zu 眉bergebenden Unterlagen durch Vereinbarung mit den in Absatz 1 bezeichneten Stellen vorab im Grundsatz festzulegen. Bei maschinell lesbaren Datentr盲gern ist zus盲tzlich die Form der 脺bermittlung der Daten zu vereinbaren; sie hat den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Werden solche Unterlagen, die dem zust盲ndigen Archiv angeboten worden sind, nicht innerhalb von vier Monaten 眉bernommen, ist die anbietende Stelle zu einer weiteren Aufbewahrung der Unterlagen nicht verpflichtet.

(6) Unterlagen, die nach Auffassung der in Absatz 1 genannten Stellen und des zust盲ndigen Archivs von offensichtlich geringer Bedeutung sind, brauchen nicht angeboten zu werden.

(7) Rechtsvorschriften 眉ber die Verpflichtung zur Vernichtung von Unterlagen bleiben unber眉hrt.

(8) Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Akten, Schriftst眉cke, Karten, Pl盲ne sowie Tr盲ger von Daten-, Bild-, Film-, Ton- und sonstigen Aufzeichnungen, die bei den in Absatz 1 genannten Stellen des Bundes, bei Stellen der Deutschen Demokratischen Republik, bei Stellen der Besatzungszonen, des Deutschen Reiches oder des Deutschen Bundes erwachsen oder in deren Eigentum 眉bergegangen oder diesen zur Nutzung 眉berlassen worden sind.

(9) Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind auch solche der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, der mit dieser Partei verbundenen Organisationen und juristischen Personen sowie der Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen Republik, soweit sie die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben betreffen. Dies gilt auch f眉r andere Parteien und mit diesen Parteien verbundene Organisationen und juristische Personen der Deutschen Demokratischen Republik.

(10) Das Bundesarchiv ber盲t die in Absatz 1 bezeichneten Stellen des Bundes bei der Verwaltung ihrer Unterlagen.

搂 2a

(1) Unter dem Namen "Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR" wird im Bundesarchiv eine unselbst盲ndige Stiftung des 枚ffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht durch Erlass des Bundesministers des Innern.

(2) Die Stiftung hat die Aufgabe, Unterlagen von Stellen nach 搂 2 Abs. 9 zu 眉bernehmen, auf Dauer zu sichern, nutzbar zu machen und zu erg盲nzen. Dies gilt auch f眉r andere Unterlagen, Materialien und Bibliotheksbest盲nde zur deutschen Geschichte, insbesondere zur Geschichte der deutschen und internationalen Arbeiterbewegung, die damit in historischem oder sachlichem Zusammenhang stehen.

(3) Unterlagen nach 搂 2 Abs. 9 sind als Stiftungsverm枚gen der Stiftung zu 眉bertragen. F眉r andere Unterlagen, Materialien und Bibliotheksbest盲nde sind mit den Eigent眉mern gesonderte Vereinbarungen zu schlie脽en.

(4) Die in 搂 5 Abs. 1 Satz 1 genannte Schutzfrist von 30 Jahren findet auf die Best盲nde der Stiftung keine Anwendung. Im 脺brigen ist die Benutzung der Unterlagen der Stiftung unter Beachtung von 搂 5 Abs. 1 letzter Satz sowie der Abs盲tze 2, 5 und 6 in dem Erlass zu regeln.

搂 3

Das Bundesarchiv entscheidet im Benehmen mit der anbietenden Stelle, ob den Unterlagen bleibender Wert f眉r die Erforschung oder das Verst盲ndnis der deutschen Geschichte, die Sicherung berechtigter Belange der B眉rger oder die Bereitstellung von Informationen f眉r Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtsprechung zukommt.

搂 4

(1) Rechtsanspr眉che Betroffener auf Vernichtung der sie betreffenden personenbezogenen Angaben bleiben unber眉hrt.

(2) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft 眉ber die im Archivgut zu seiner Person enthaltenen Daten zu erteilen, soweit das Archivgut durch Namen der Person erschlossen ist. Anstelle einer Auskunft kann das Bundesarchiv Akteneinsicht gew盲hren.

(聽
Federal Archives Act


聽1.搂
Relevance -100% vs100;
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objectivity of the information 100% vs100;
adult content;
safe for children, 100%;
potential danger-1% vs100;

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filling of 100%;
interest 100.
Ratings and materials: subjective-personal-100%.
Pluralism mneniy- 100%

,

Marco
9 years ago

Das Deutsche Bundesarchiv (welches ganz nebenbei 眉brigens 200m Luftlinie von meinem Haus entfernt ist)

,

Eileen
9 years ago

German Historical Archive – For students and academics studying German history, this (http://www.bundesarchiv.de) is the key site for access to all publicly available German state archives. There are inevitable gaps 鈥?huge volumes of historical documents were destroyed by allied bombing and shelling during the Second World War. Interestingly, relatively few documents were destroyed by the Germans themselves 鈥?possibly national stereotypes of 'wanting order' may not be wholly inaccurate?
The English language section of the state archive can be found at http://www.bundesarchiv.de/index.html.en
The main sections are divided into 8 historical periods:
鈥?Federal Republic of Germany (from 1949)
鈥?German Democratic Republic (1949-1990)
鈥?Allied Occupation Zones (1945-1949)
鈥?German Reich: National Socialism (1933-1945)
鈥?German Reich: Weimar Republic (1918-1933)
鈥?German Reich: Kaiserreich (1871-1918) including North German Confederation (1867-1871)
鈥?German Confederation (1815-1866) and Provisional Central Power (1848/49)
鈥?Holy Roman Empire (1495-1806)

The area of most interest to the majority of modern history students is the rise of fascism and the Second World War.
Investigation of National Socialist (Nazi) Crimes
The Records of the Central Office of the Judicial Authorities of the Federal States for the Investigation of National Socialist Crimes in Ludwigsburg

Investigation of National Socialist (Nazi) Crimes
The Records of the Central Office of the Judicial Authorities of the Federal States for the Investigation of National Socialist Crimes in Ludwigsburg – Short Introduction into Records and Terms of Use

Library holdings on the military
Bibliotheksbestand zum Milit盲r
Conventional library catalogues
Konventionelle Kataloge
Research on the Nazi era
Research on persons in the holdings on the Nazi era generally only yield good results in certain cases.
"Euthanasia" in the Third Reich
An unpublished private letter from Hitler, backdated to 1 September 1939, instigated the German Reich's secret programme of mass murder of people with mental illnesses or disabilities, which cost the lives of more than 200,000 patients by 1945.
NS archives of the Ministry for State Security
The so-called NS (Nazi) archives of the Ministry of State Security arrived in the custody of the Central State Archives of the GDR after the disbandment of the Ministry of State Security (MfS) in 1990.
Documentation on the persecution of Jews
Since the start of the 1960s, the Federal Archive has been working to document the names of those Jewish citizens who were sent to their deaths or deported as a result of persecution in Nazi Germany.

There are links to personal papers, maps, official documents, film, publications, technical designs, etc., etc. A huge amount of information.
For whatever period of German history interests you, there will be something worth looking at on this website.

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